Urteil: Arbeitgeber haftet bei diskriminierender Stellenabsage

Urteil: Arbeitgeber haftet bei diskriminierender Stellenabsage
Wegen Altersdiskriminierung abgelehnte Stellenbewerber können neben einer Entschädigung für die erlittene Nachteile auch einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Das gilt dann, wenn sie die Stelle bekommen hätten, so das Bundesarbeitsgericht.

Erfurt (epd). Stellenbewerberinnen und -bewerber können bei einer Absage wegen ihres Alters neben einer Diskriminierungsentschädigung auch Verdienstausfallschaden geltend machen. Das ist möglich, wenn ein Bewerber die Stelle eigentklich regulär erhalten hätte und er zudem noch keinen neuen Job gefunden hat, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 8 AZR 153/25) Im aktuellen Streit wies das BAG jedoch den bundesweit als „AGG-Hopper“ bekannten Münchener Anwalt und Kläger Nils-Johannes K. ab.

Dieser hatte sich im März 2009 bei der R+V-Versicherung für ein Traineeprogramm beworben. Als er eine Absage erhielt, führte er sie auf sein Alter zurück und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Versicherung warf dem Kläger vor, dass er sich - so wie in vielen Fällen zuvor auch - nur zum Schein beworben hat.

Das BAG legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser urteilte, dass bei Scheinbewerbungen kein Anspruch auf eine Diskriminierungsentschädigung nach EU-Recht besteht. Das BAG verwies daraufhin den Streit an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück, das entschied, dass der Anwalt diskriminiert worden sei. Es sprach ihm 14.000 Euro als Entschädigung zu.

Kein Verdienstausfallschaden mehr bei neuer Stelle

Daraufhin forderte der Kläger für die Jahre 2009 bis 2017 weitere 433.000 Euro, insbesondere wegen des entgangenen Verdienstes, wenn er die Stelle bekommen hätte. In einem Vergleich wurden ihm 100.000 Euro zugesprochen. Nun forderte er für die Jahre 2020 bis 2023 noch einmal 236.000 Euro für einen entgangenen Verdienst. Der Verdienstausfallschaden sei zeitlich unbegrenzt und wirke bis zu seiner Verrentung, meinte er.

Das BAG urteilte, dass durchaus Arbeitgeber für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren diskriminierten Bewerber haften müssen. Das sei dann der Fall, wenn der Bewerber - wie beim Kläger - ohne die Diskriminierung die Stelle bekommen hätte. Der Schadenersatzanspruch sei aber verfallen, wenn der Bewerber zwischenzeitlich eine neue angemessene Beschäftigung gefunden habe. Dem Kläger stehe daher nichts mehr zu, weil er seit 2020 in einer Zentralen Ausländerbehörde arbeitet.