Düsseldorf, Wuppertal (epd). Ein neunjähriger Schüler darf laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht wegen seiner Herzerkrankung von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Die Kammer habe dem Eilantrag des Kindes gegen die Entscheidung der Schule stattgegeben, erklärte das Gericht am Donnerstag in Düsseldorf. Die Schule sei verpflichtet, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt zu ermöglichen. (AZ: 18 L 2138/26)
Die Grundschule hatte dem Jungen aus Wuppertal laut Gericht im Mai mitgeteilt, er dürfe zu Beginn des 4. Schuljahrs nicht an der Klassenfahrt teilnehmen. Wegen seines Herzleidens sei dies aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht verantwortbar. Das Gericht erklärte hingegen, dass Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen, wie alle anderen, „grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten sowohl berechtigt als auch verpflichtet“ seien. Klassenfahrten seien Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Organisatorische Gründe rechtfertigen Ausschluss nicht
Das Recht auf Teilnahme an einer Schulfahrt könne „nur im Einzelfall“ bei Fehlverhalten des Schülers als Ordnungsmaßnahme beschränkt werden, oder wenn von dem Schüler eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit für sich oder andere ausgehe. „Auf bloße schulorganisatorische Gründe darf die Schule einen Ausschluss von der Klassenfahrt nicht stützen“, erklärte das Gericht.
Die Ärzte des Kindes sähen keine Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung seiner Gesundheit durch die bevorstehende Klassenfahrt. „Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt sind nicht gegeben“, hieß es. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entscheiden würde.



