Missbrauchsopfer: Umsetzung noch lückenhaft

Kreuze an Ketten nebeneinander
epd-bild/Detlef Heese
In acht von zehn regionalen Verbünden arbeitet inzwischen eine Anerkennungskommission – in Sachsen und im Verbund Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fehlt sie noch.
Evangelische Kirche und Diakonie
Missbrauchsopfer: Umsetzung noch lückenhaft
Seit Jahresbeginn sollen einheitliche Regeln für Anerkennungsleistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie gelten. Doch noch fehlen zwei Kommissionen - und es gibt Unterschiede bei den Verfahren.

Betroffene von sexualisierter Gewalt erleben in der evangelischen Kirche noch immer eine raumgreifende Kirchenbürokratie: Die neue Richtlinie für Leistungen zugunsten von Opfern von Missbrauch, die eigentlich seit Januar deutschlandweit gelten sollte, wird noch nicht überall angewendet, wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienst (epd) ergab.

Die 20 evangelischen Landeskirchen und 15 Diakonie-Landesverbände haben sich untereinander in zehn regionalen Verbünden zusammengeschlossen mit jeweils einer Anerkennungskommission. Diese Kommissionen entscheiden laut der neuen Anerkennungsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Anträge von Betroffenen zu Anerkennungsleistungen für erlittenes Leid und dessen Spätfolgen. In acht der zehn Verbünde gibt es eine arbeitsfähige Kommission, Ausnahmen sind der Verbund Sachsen und der Verbund Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

Mit der Anerkennungsrichtlinie will die evangelische Kirche Zahlungen an Opfer von Missbrauch einheitlich im Bereich der EKD und der Diakonien regeln. Die Leistungen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einer individuellen Leistung, die die Schwere der Tat und deren Spätfolgen berücksichtigt, und eine pauschale Leistung in Höhe von 15.000 Euro, wenn die Tat nach heutigen Maßstäben strafrechtlich relevant wäre. Auch Personen, die bereits nach den alten, uneinheitlichen Regeln in den 20 Landeskirchen als Opfer anerkannt wurden, dürfen erneut einen Antrag stellen.

Die meisten Anträge auf Gegenvorstellung

Wie die Umfrage ergab, müssen sich die acht arbeitenden Kommissionen vor allem mit diesen alten Fällen beschäftigen. Die höchste gemeldete Zahl von Neuanträgen verzeichnete der Verbund West mit 60. In der Hälfte der Verbünde übersteigt die Zahl der sogenannten Gegenvorstellungen die Zahl der Neuanträge.

Laut Richtlinie können Betroffene eine Neubewertung ihres Falls verlangen, wenn sie zuvor bereits ein Verfahren durchlaufen haben. Im Verbund West gingen seit dem 1. Januar rund 160 Wünsche nach Gegenvorstellung ein, in Württemberg waren es rund 120. In Bayern waren es etwa 50 Anträge zur Gegenvorstellung, im Verbund Niedersachsen-Bremen knapp 80. Im Verbund Hessen und im Verbund Nord kommen sie gar nicht oder nur vereinzelt vor (Nord: 2).

Unterschiedlicher Umgang mit pauschaler Leistung

Nicht einheitlich ist auch der Umgang mit der 15.000-Euro-Pauschale bei einem Antrag auf Gegenvorstellung. Mehrere Verbünde - darunter Bayern, Niedersachsen-Bremen, Baden/Pfalz und Mitteldeutschland - rechnen bereits erhaltene Leistungen auch auf die 15.000-Pauschale an, wenn Betroffene nur einen Antrag auf Aufstockung nach der neuen Richtlinie stellen. Hat die betroffene Person in der Vergangenheit eine individuelle Leistung in Höhe von 10.000 Euro erhalten, erhält sie nun noch einmal 5.000 Euro zusätzlich, sofern die Tat heute einen Straftatbestand erfüllt.

Im Verbund West wird bei einer erneuten Prüfung des Falls die pauschale Leistung anders bewertet. Dort wird darüber separat entschieden. Zuvor ausgesprochene Leistungen werden nur auf den Anteil der individuellen Leistung angerechnet, heißt es in der Antwort des Verbunds.

Manche Verbünde nannten dem epd auch bestehende Herausforderungen für ihre Arbeit: Unabhängig voneinander nannten mehrere Kommissionen die fehlende Orientierungshilfe für Entscheidungen. Der sogenannte Anhaltskatalog soll eine Sammlung hypothetischer Fälle enthalten und diese in Bezug zu Urteilen ziviler Schmerzensgeldverfahren setzen. Der Katalog sollte im vergangenen Jahr fertiggestellt werden. Ein Entwurf fiel im Entscheidungsgremium der Landeskirchen durch.

Der hessische Verbund verwies auf eine noch fehlende Koordinierungskommission. Sie ist die letzte Widerspruchsinstanz, die Betroffene anrufen können, wenn sie mit einer abschließenden Kommissionsentscheidung nicht einverstanden sind.

Zeitnahe Entscheidung wegen hohem Alter der Betroffenen nötig
Die Kommission des mitteldeutschen Verbunds nannte die datenschutzkonforme Vernichtung alter Verfahrensakten als Problem. Eigentlich sollten Betroffene, die schon einmal ein Verfahren durchlaufen haben, für einen Aufstockungsantrag möglichst nicht noch einmal angehört werden. Daher versuche die Geschäftsstelle nun, so viele Informationen wie möglich zu rekonstruieren.

Der Verbund West wünscht sich eine personelle Aufstockung in seiner Geschäftsstelle wegen der Vielzahl der zu bearbeitenden Anträge. Erst 40 der gut 220 seit Januar eingegangenen Fälle seien entschieden. Die Kommission sehe es aber als ihre Pflicht an, "die Anträge der betroffenen Menschen in angemessener Zeit zu prüfen und Anerkennungsleistungen zügig zuzusprechen". Gerade bei den Anträgen auf Gegenvorstellung zeige sich, dass viele antragstellende Menschen in schlechter gesundheitlicher Verfassung seien und häufig bereits ein hohes Lebensalter erreicht hätten.

Unabhängige Anerkennungskommissionen

Im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gibt es zehn Unabhängige Anerkennungskommissionen, in denen sich die 20 Landeskirchen und 15 Diakonie-Landesverbände regional zusammengeschlossen haben: Anhalt/Mitteldeutschland, Baden/Pfalz, Bayern, Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Hessen, Niedersachsen-Bremen, Nordkirche, Rheinland-Westfalen-Lippe, Sachsen und Württemberg. Sie sind an die Stelle der einzelnen landeskirchlichen Anerkennungskommissionen getreten, die es seit 2012 gab. Die Kommissionen, die unabhängig von Weisungen der Kirche arbeiten sollen, entscheiden über Anträge von Betroffenen auf Leistungen infolge erlittenen Missbrauchs und dessen Spätfolgen. Sie arbeiten seit Januar 2026 nach der neuen Richtlinie der EKD für Anerkennungsleistungen. Ausnahme sind Sachsen und Berlin-Brandenburg, wo es noch keine Kommissionen gibt. In der katholischen Kirche gibt es für die 27 Bistümer, die Caritas und einige Ordensgemeinschaften seit 2021 die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen.