Frankfurt a.M. (epd). Energieunternehmen müssen ihre Kunden bei Zahlungsverzug vor einer Stromsperre umfassend über ihre Rechte informieren. In einem aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, dass der Kunde den Mitarbeitern des Versorgungsunternehmens keinen Zugang zur Messeinrichtung gewähren müsse (AZ: 5 W 18/26). Mit der Androhung einer Stromunterbrechung müsse den säumigen Zahlern „einfach und verständlich“ erklärt werden, dass sie Gründe gegen eine Sperre vorbringen könnten, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Der Versorger hatte in seinem Mahnschreiben gefordert anzugeben, ob eine Unterbrechung der Stromversorgung „eine Gefahr für Leib und Leben“ darstellen würde. Dies sei eine verkürzte Darstellung der Rechtslage. Einer Unterbrechung der Versorgung stehe grundsätzlich die „besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushaltsmitgliedern“ entgegen. Wegen unbezahlter Rechnungen ist im vergangenen Jahr in Deutschland fast 254.000 Haushalten der Strom abgeschaltet worden. Das war ein Anstieg um rund 3,5 Prozent gegenüber 2024.



