Kassel (epd). An Diabetes erkrankte Arbeitnehmer können bei einem Verkehrsunfall wegen einer Unterzuckerung auch bei einem Abweichen von ihrem unmittelbaren Arbeitsweg unfallversichert sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt wegen einer bestehenden Bewusstseinsstörung vom eigentlichen Arbeitsweg abgekommen ist und bei der verlängerten Fahrt einen Verkehrsunfall erlitten hat, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte. (AZ: B 2 U 6/24 R)
Der insulinpflichtige Diabetiker war bei der Deutschen Post im niedersächsischen Bad Zwischenahn beschäftigt. Im November 2016 fuhr er auf dem Heimweg mit seinem Pkw an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbei und kollidierte kurz darauf mit einem Lastwagen. Ein Notarzt stellte bei dem erheblich verletzten Mann eine starke Unterzuckerung fest.
Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als versicherten Wegeunfall ab. Der Kläger habe sich nicht mehr auf dem versicherten Arbeitsweg befunden, sondern auf einem unversicherten Abweg. Denn er sei an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbeigefahren. Die Unterzuckerung und eine damit einhergehende Bewusstseinsstörung hätten nichts mit der Arbeit zu tun.
Das Bundessozialgericht urteilte dagegen, dass ausnahmsweise ein versicherter Wegeunfall vorliegt. Der Kläger habe den Abweg nicht fahren wollen. Ursache für den längeren Weg sei vielmehr die mit der Unterzuckerung einhergehende Bewusstseinsstörung gewesen. Er habe sich damit nicht „eigenverantwortlich“ von dem versicherten Weg gelöst.



