Bundesverfassungsgericht stoppt wegen Gesundheitsgefahr Zwangsräumung

Bundesverfassungsgericht stoppt wegen Gesundheitsgefahr Zwangsräumung
Gerichte müssen bei der Zwangsräumung psychisch kranker Mieter eine damit einhergehende Gesundheitsgefährdung im Blick haben. Für den Stopp einer Räumung sei eine Suizidgefahr nicht unbedingt erforderlich, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Karlsruhe (epd). Die Zwangsräumung eines psychisch kranken Menschen aus seiner Wohnung kann nicht nur bei einer bestehenden Suizidgefahr bis auf Weiteres unzulässig sein. Denn ist auch eine erhebliche weitere gesundheitliche Verschlechterung zu erwarten, kann die Zwangsräumung eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az: 2 BvQ 53/26).

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter die Zwangsräumung einer im Raum Friedberg in Hessen lebenden psychisch kranken Frau und ihres Ehemannes erwirkt. Die Frau befindet sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung und ist auf Antidepressiva und Neuroleptika angewiesen.

Landgericht: Nach Räumung psychiatrische Betreuung möglich

Das zuständige Landgericht hatte gegen die Räumung keine Einwände. Einem ärztlichen Attest zufolge bestehe keine konkrete Suizidgefahr. Die Frau könne sich nach der Räumung ja in eine psychiatrische Betreuung begeben. Außerdem sei laut Attest nicht klar, welche psychische Erkrankung vorliege. Dass die Zwangsräumung belastend sei, sei nicht ungewöhnlich und gelte auch für andere Menschen.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag der Frau auf einstweilige Anordnung statt und setzte die Zwangsräumung für längstens sechs Monate aus. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine konkrete Suizidgefahr vorliegen müsse, um eine Zwangsräumung zu verhindern. Führe die Vollstreckung der Maßnahme auch zu schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken, müsse darauf ebenfalls vorerst verzichtet werden. Dies gebiete das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Vollstreckung einer Zwangsräumung könne dann für längere Zeit, in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimmte Zeit, ausgesetzt werden.

Im Streitfall ergebe sich aus dem Attest, dass die Räumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führe und medizinisch derzeit nicht vertretbar sei. Sei das Landgericht anderer Auffassung, hätte es einen Sachverständigen beauftragen müssen, so das Bundesverfassungsgericht.