Osnabrück, Leipzig (epd). Der Fall eines von Abschiebung bedrohten Georgiers, der nach eigenen Angaben als Homosexueller in seinem Heimatland verfolgt wird, läuft auf eine juristische Grundsatzentscheidung hinaus. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat nach Angaben vom Donnerstag dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine vom Bundeskabinett im Januar erlassene Verordnung zur Bestimmung sogenannter sicherer Herkunftsstaaten rechtmäßig ist (Az: 7 A 172/26).
Das vorrangige Ziel dieser Verordnung ist es, die Asylverfahren für Menschen aus neun Ländern, darunter Georgien, zu beschleunigen und die Behörden sowie Gerichte zu entlasten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Asylantrag des Georgiers als unbegründet abgelehnt und dies damit begründet, dass Georgien durch die Verordnung als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist. Der Mann klagte jedoch gegen den Ablehnungsbescheid.
Gericht bezweifelt Wahrung von Menschenrechten in Georgien
Nach eingehender Auswertung von Berichten über die Lage in Georgien kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht vorliegen. So erstrecke sich die Einstufung auch auf die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien, obwohl grundlegende Menschenrechte dort nicht gewährleistet seien.
Aber auch im Hauptteil Georgiens habe sich die Menschenrechtslage allgemein und die Lage von queeren Personen im Besonderen vor allem seit 2024 negativ entwickelt. Schließlich habe die Bundesregierung auch die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen nicht zugänglich gemacht, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei.
Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat rechtswidrig ist, erklärt es diese für unwirksam. Hält es die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat hingegen für rechtmäßig, stellt es dies in seiner Entscheidung fest.




