Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt will am Donnerstag über den Fall der Sozialpädagogin Vera Egenberger entscheiden. Dabei geht es um Fragen, inwieweit für das kirchliche Arbeitsrecht Grenzen gelten und wann eine Kirchenmitgliedschaft von Bewerberinnen und Bewerbern verlangt werden kann.
Egenberger hatte sich 2012 auf eine Stelle eines kirchlichen Arbeitgebers beworben. Stellenbewerber mussten Mitglied einer christlichen Kirche sein und sich mit dem diakonischen Auftrag identifizieren. Egenberger erhielt eine Absage. Sie führte das auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurück, fühlte sich diskriminiert und klagte. Der kirchliche Arbeitgeber berief sich auf sein grundgesetzlich verankertes Selbstbestimmungsrecht.
Fall ging bis zum Europäischen Gerichtshof
Der Fall gelangte bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die europäischen Richter betonten zwar 2018 das „Recht auf Autonomie der Kirchen“. Allerdings müssten Gerichte prüfen, ob bezogen auf eine konkrete Stelle ein verlangtes christliches Bekenntnis gerechtfertigt sei. Pauschal könne eine Kirchenmitgliedschaft nicht verlangt werden. Deutsche Gerichte müssen nach Auffassung des EuGH nationales Recht unangewendet lassen, wenn es gegen EU-Recht verstößt.
Das BAG sprach Egenberger daraufhin eine Entschädigung zu. Allerdings legte der Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde ein, da er sein Selbstbestimmungsrecht weiter verletzt sah. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht die Belange des Arbeitgebers tatsächlich nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Allerdings bestätigten die Verfassungsrichter, dass EuGH-Urteile Vorrang vor den nationalen Regelungen haben und eine verlangte Kirchenzugehörigkeit gerechtfertigt sein muss. Das erneut mit dem Fall befasste BAG muss vor der erwarteten Entscheidung noch einmal prüfen, wie notwendig die Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle war.




