Koblenz (epd). Wer sein Kind in eine Kindertageseinrichtung schickt, hat nach einem Gerichtsurteil nicht automatisch Anspruch auf eine durchgängige Betreuung von sieben Stunden. Im Einzelfall könne auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, teilte das Oberverwaltungsgericht Koblenz am Dienstag mit. (AZ.: 6 A 10075/26.OVG)
Im konkreten Fall geht es um ein 2022 geborenes Kind, das eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis besucht. Die dortige Betreuungszeit ist dem Gericht zufolge montags bis freitags von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befindet sich wegen der Geburt eines weiteren Kindes noch in Elternzeit. Die Eltern hatten demnach einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen Betreuungszeit beantragt, was der Kreis aufgrund von Platzmangel ablehnte. Die dagegen erhobene Klage wiesen zunächst das Verwaltungsgericht und nun das Oberverwaltungsgericht ab.
Familiäre Situation könne berücksichtigt werden
Das Gericht erklärte, dass nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz zwar regelmäßig eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden solle, diese aber nicht in allen Fällen gewährleistet sein müsse. Die jeweilige familiäre Situation könne berücksichtigt werden. Wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, könne auch eine unterbrochene Betreuungszeit den sogenannten Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz erfüllen. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab Vollendung des dritten Lebensjahres schreibe auch keine konkrete Zeit vor.




