Berlin (epd). Die Bundesregierung will Netzanbieter zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen verpflichten. Das Bundeskabinett gab am Mittwoch grünes Licht für einen entsprechenden Gesetzentwurf, auf den sich Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) geeinigt hatten. Die Speicherung soll ermöglichen, schwere internetbezogene Straftaten aufzuklären, etwa die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen oder Cyberbetrug.
Zu viele Straftaten blieben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlten, sagte Hubig. Anhand einer IP-Adresse (Internet-Protokoll-Adresse) lässt sich herausfinden, von welchem Gerät etwas versendet wurde. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Speicherpflicht erstreckt sich auch auf Portnummern, wenn sie für die eindeutige Zuordnung des Anschlussinhabers erforderlich sind. Verkehrsdaten, die darüber Auskunft geben, wer wann und wo mit wem kommuniziert hat, dürfen nicht anlasslos gespeichert werden.
Speicherung von Verkehrsdaten nur anlassbezogen möglich
Der Gesetzentwurf enthält aber die Möglichkeit, bei Verdacht einer Straftat anlassbezogen Verkehrsdaten per Sicherungsanordnung sichern zu lassen. Dabei dürfen Inhalte der Kommunikation nicht festgehalten werden. Über das Gesetz muss der Bundestag noch beraten.
Der Regelung geht ein jahrelanger Streit um die sogenannte Vorratsdatenspeicherung voraus. 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung, wie sie das deutsche Recht vorsah, nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Das Urteil ließ aber Spielraum für eine engere Regelung und verwies explizit auf die Speicherung von IP-Adressen. Die Ampel-Koalition hatte sich eine neue Regelung vorgenommen. Wegen unterschiedlicher Positionen kam es bis zur Neuwahl des Bundestags dazu aber nicht mehr.





