München (epd). Finanzgerichte dürfen kirchliche Regelungen über den Wiedereintritt eines Mitglieds in die evangelisch-lutherische Kirche nicht nach ihren eigenen Vorstellungen selbst auslegen. Im Streit um die erneute Kirchenmitgliedschaft und eine damit einhergehende Kirchensteuerpflicht müssen sie die Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts so anwenden, wie dies die zuständigen innerkirchlichen Stellen auch tun, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: X R 28/22)
Der Kläger war im Jahr 1973 unstreitig aus der evangelisch-lutherischen Kirche ausgetreten. Im Jahr 1985 zog er nach Baden-Württemberg. Einer Karteikarte des zuständigen Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks über ein Verzeichnis von Wiedereintritten zufolge wurde der Kläger erneut Kirchenmitglied. In seiner Einkommensteuererklärung gab er als Konfession „evangelisch“ an. Bis einschließlich 10. Dezember 2013 wurde Kirchensteuer abgeführt.
Gericht bejaht Kirchensteuerpflicht
Der Kläger wandte sich schließlich doch gegen die Abführung der Kirchensteuer und führte an, 1973 aus der Kirche ausgetreten zu sein. Seinen Wiedereintritt habe er gegenüber einem Pfarrer nicht ausdrücklich erklärt. Die angeführte Karteikarte über den Wiedereintritt sei kein gültiges Dokument. Die bisherigen Kirchensteuerzahlungen seien als Spende zu werten.
Das Finanzgericht München bejahte den Wiedereintritt des Klägers in die Kirche und damit auch die Kirchensteuerpflicht.
Prüfung notfalls durch Sachverständige
Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren nun an das Finanzgericht zurück. Dieses habe die innerkirchlichen Regelungen über den Wiedereintritt von Mitgliedern in die Kirche nach eigenen Vorstellungen selbst ausgelegt. Dies verstoße aber gegen den in der Verfassung verankerten Grundsatz, dass Religionsgemeinschaften ihre „eigenen Angelegenheiten“ regeln können. Das Finanzgericht habe es versäumt, die Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts so anzuwenden, wie dies die zuständigen innerkirchlichen Stellen auch tun.
Im konkreten Fall müsse das Finanzgericht - notfalls mithilfe eines Sachverständigen - prüfen, unter welchen Voraussetzungen nach den innerkirchlichen Regeln ein Wiedereintritt in die Kirche Bestand hat und welche Landeskirche nach dem Umzug nach Baden-Württemberg für den Wiedereintritt zuständig wäre.



