Kassel (epd). Wer beim Verrichten seiner Notdurft auf dem Arbeitsweg tödlich verunglückt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit kann der klagende Sohn eines tödlich verunglückten Versicherten keine Halbwaisenrente von der Unfallkasse beanspruchen, entschie das Gericht am Dienstag in Kassel. (AZ: B 2 U 18/23 R)
Konkret ging es um einen Mann, der zu einem Geschäftsessen in einem Landgasthof fahren wollte. Der Mann hielt aber noch an einem Waldweg an und wurde am Tag später dort tot mit offener Hose aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass der Versicherte angehalten hatte, um seine Notdurft zu verrichten. Dabei sei sein Auto ins Rollen geraten. Beim Versuch, den Pkw aufzuhalten, sei er dann überfahren worden. Er hatte zuvor weder die Handbremse am Auto betätigt, noch einen Gang eingelegt.
Berufsgenossenschaft lehnte Zahlung einer Halbwaisenrente ab
Der klagende Sohn des Verstorbenen verlangte von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) eine Halbwaisenrente. Die lehnte ab. Ursächlich für den Unfall sei das Verrichten der Notdurft gewesen, eine private Tätigkeit, für die die BG nicht aufkommen müsse, lautete die Argumentation. Dem folgte nun auch das BSG. Auch wenn ein Versicherter sein ins Rollen geratenes, nicht gesichertes Auto aufhalten will und dabei überfahren wird, hat er damit noch nicht seinen versicherten Arbeitsweg wiederaufgenommen, urteilte das Gericht.
Das BSG wies den Sohn ebenso wie die Vorinstanzen ab. Zwar sei der Vater auf einem versicherten Weg gewesen. Er habe diesen aber mit dem unversicherten Verrichten der Notdurft unterbrochen. Nur weil er das ins Rollen geratene Auto aufhalten wollte, habe sich keine „betriebliche Gefahr“ verwirklicht. Seinen Arbeitsweg habe er damit nicht wiederaufgenommen. Die obersten Sozialrichter verwiesen auf ihre frühere Rechtsprechung, wonach das etwa der Fall ist, wenn ein Versicherter im Auto einen Blinker setzt und losfährt.



