Urteil: Berufskrankheit bei Leichenumbettern wegen Traumata möglich

Urteil: Berufskrankheit bei Leichenumbettern wegen Traumata möglich
Der Mann exhumierte für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge Weltkriegstote und identifizierte Opfer von Folter. Die Einstufung seiner Posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt nun die Justiz.

Kassel (epd). Die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern als Berufskrankheit im Einzelfall ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte am Dienstag, dass eine solche Einstufung nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfe, weil es für diesen Beruf noch keine gesicherten Studien über die damit einhergehenden psychischen Belastungen gibt. (AZ: B 2 U 19/23 R)

Der Kläger war zunächst Berufsfeuerwehrmann und danach als Leichenumbetter beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Weltkriegstote zu exhumieren und zu identifizieren. Er musste aus Massengräbern Gebeine bergen und von Folter und Verstümmelung gezeichnete Leichen identifizieren. Bei Einsätzen im früheren Jugoslawien entdeckte der Mann auch Tote aus jüngsten Kriegen, die teils noch nicht verwest waren.

Erwerbsunfähig

Infolge dieser Erfahrungen erlitt der Kläger eine PTBS und wurde voll erwerbsunfähig. Seine psychische Erkrankung wollte er von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt haben. Dabei handelt es sich um eine Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Liste nicht aufgeführt ist, wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aber „wie“ eine Berufskrankheit gelten muss.

Die Berufsgenossenschaft lehnte das ab. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass Leichenumbetter im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung häufiger einer PTBS ausgesetzt seien.

Ähnliches Urteil bei Rettungssanitätern

Das BSG erklärte nun, es müsse geprüft werden, inwieweit medizinische Leitlinien eine PTBS als Berufskrankheit aufzeigen können. Auch müsse berücksichtigt werden, inwieweit andere Berufsgruppen und deren Belastungen mit der des Leichenumbetters vergleichbar seien.

Dies müsse das Landessozialgericht in Potsdam noch prüfen und auch in den Blick nehmen, inwieweit die frühere Tätigkeit als Berufsfeuerwehrmann zur PTBS beigetragen habe. Bereits 2023 hatte das BSG im Fall von Rettungssanitätern ähnlich entschieden. (AZ: B 2 U 11/20 R)