Luxemburg (epd). Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden. Eine solche Kündigung sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Entscheidend sei, ob die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, für die konkrete Tätigkeit und im Hinblick auf das Ethos der Einrichtung „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist. Ob das der Fall ist, müssen staatliche Gerichte prüfen - nicht die Kirche selbst, stellten die Richter klar.
Klägerin war Mitarbeiterin der Caritas-Schwangerschaftsberatung
Im konkreten Fall geht es um eine Mitarbeiterin der Caritas-Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden. Die Einrichtung hatte ihr gekündigt, nachdem sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Nach kirchlichem Recht gilt ein solcher Austritt als schwerwiegender Verstoß gegen Loyalitätspflichten.
Gleichzeitig beschäftigte die Einrichtung auch Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Positionen, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche waren. Die Beraterin klagte gegen ihre Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor und wollte wissen, ob eine solche Kündigung gegen das EU-Diskriminierungsrecht verstößt.
Einrichtung beschäftigt auch evangelische Frauen
Der EuGH sieht in der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind, ein Indiz dagegen, dass die Kirchenzugehörigkeit hier eine „wesentliche“ berufliche Anforderung ist. In der Wiesbadener Schwangerenberatung waren auch evangelische Frauen tätig. Wenn dieselbe Tätigkeit auch von Nicht-Katholiken ausgeübt werde, spreche dies gegen die Notwendigkeit einer Kirchenmitgliedschaft.
Zudem habe die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds begründet, das sie wegen der Einkommensverhältnisse ihres nicht-katholischen Ehemanns zahlen sollte. Der EuGH betont, dass sie sich nicht von den Grundwerten der Kirche distanziert habe und weiterhin bereit gewesen sei, die kirchlichen Vorgaben in ihrer Arbeit einzuhalten.
Die abschließende Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht. Es muss prüfen, ob die Kündigung im konkreten Fall tatsächlich notwendig und verhältnismäßig war.
Folgen über den Einzelfall hinaus
Der Arbeitsrechtler Jacob Joussen von der Ruhr-Universität Bochum betont, dass das EuGH-Urteil über den Einzelfall hinaus Wirkung haben werde. Kirchliche Arbeitgeber dürften im Regelfall nicht mehr danach unterscheiden, ob jemand nie Mitglied war oder ausgetreten ist, sagte Joussen dem Evangelischen Pressedienst (epd). Ein Kirchenaustritt allein sei daher kein Kündigungsgrund - nur wenn damit etwa eine besondere Kirchenfeindlichkeit verbunden sei, könne er im Einzelfall relevant werden.
Die Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz, Beate Gilles, betonte bei der Entscheidung aus Luxemburg die Balance zwischen europäischem Antidiskriminierungsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Das Urteil gebe hier Orientierung. „Für uns ist entscheidend, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren können und zugleich die Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts beachten“, erklärte sie.
Ein Sprecher der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) betonte, dass der EuGH das kirchliche Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich bestätige. Die EKD habe die europarechtlichen Vorgaben bereits konsequent in ihrem Arbeitsrecht umgesetzt. In Kirche und Diakonie werde die Kirchenmitgliedschaft nur dort verlangt, wo sie für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei. Dies sei auch im Fall einer Kündigung zu beachten. „Ein vergleichbarer Fall wäre daher im evangelischen Bereich nicht zu erwarten.“
Kirchen zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland
Ferda Ataman, Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, begrüßte das Urteil als „wichtige Entscheidung für alle Menschen, die bei den Kirchen angestellt sind“. Der EuGH mache damit klar, dass ein Kirchenaustritt allein kein pauschaler Kündigungsgrund sein könne. „Sonderrechte für die Kirchen darf es nur dort geben, wo es unmittelbar um den sogenannten Verkündungsauftrag geht - zum Beispiel bei Pfarrpersonen“, betonte sie.
Ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler erklärte: „Für die rund 1,8 Millionen Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas ist das eine gute Nachricht. Der Schutz vor Diskriminierung gilt auch für sie.“ Die katholische und evangelische Kirche mit ihren Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern Deutschlands.



