Hörsturz nach Corona-Impfung: AstraZeneca muss Auskunft geben

Hörsturz nach Corona-Impfung: AstraZeneca muss Auskunft geben

Karlsruhe (epd). Eine Mainzer Zahnärztin hat wegen ihres möglichen Impfschadens infolge einer Coronaschutzimpfung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg gegen den Impfstoffhersteller AstraZeneca errungen. Wie die Karlsruher Richter in ihrem am Montag verkündeten Urteil entschieden, steht der Klägerin ein umfassender Auskunftsanspruch über mögliche schädliche Nebenwirkungen des AstraZeneca-Impfstoffs zu. (AZ: VI ZR 335/24) Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz müsse über den Auskunftsanspruch noch einmal entscheiden und im nächsten Schritt mögliche Schadensersatzansprüche prüfen.

Die Klägerin, eine Mainzer Zahnärztin, hatte sich während der Corona-Pandemie im März 2021 mit dem Sars-CoV-2-Impfstoff Vaxzevria des Impfstoffherstellers AstraZeneca impfen lassen. Der Impfstoff wurde von der Europäischen Kommission zunächst bedingt zugelassen. Am 31. Oktober 2022 erhielt er eine Standardzulassung. Diese wurde dann auf Antrag von AstraZeneca mit Wirkung vom 7. Mai 2024 jedoch widerrufen.

Klägerin rügt Produktinformationen

Drei Tage nach der Impfung trat bei der Klägerin unter anderem ein anhaltender kompletter Hörverlust auf dem rechten Ohr auf. Die Zahnärztin machte die Corona-Schutzimpfung für ihren Hörsturz verantwortlich. Sie rügte, dass der Impfstoff kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen habe und die Produktinformationen veraltet gewesen seien. Von AstraZeneca verlangte sie Auskunft über die bekannten Nebenwirkungen und gemeldeten Verdachtsfälle. Erstinstanzlich forderte sie für ihren erlittenen Gesundheitsschaden Schadensersatz in Höhe von mindestens 150.000 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies den Auskunfts- und Haftungsanspruch gegenüber AstraZeneca zurück. Dass der Gesundheitsschaden auf die Impfung zurückgehe, sei nicht „überwiegend wahrscheinlich“.

Karlsruhe hebt Entscheidung der Vorinstanz auf

Der BGH hob diese Entscheidung auf. Die Klägerin habe einen umfassenden Auskunftsanspruch über mögliche Nebenwirkungen und Verdachtsfälle von Vaxzevria. Für einen Auskunftsanspruch müsse die vorgebrachte Ursache des Gesundheitsschadens „plausibel“ sein. Plausibilität setze in diesem Zusammenhang nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie könne bereits vorliegen, wenn „mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht“.

Mit dem umfassenden Auskunftsanspruch über Nebenwirkungen des Impfstoffs bestehe dann auch die Möglichkeit, dass die Klägerin für einen Schadensersatzanspruch weitere Indizien für einen Impfschaden vorbringen kann.