Bonn (epd). Neue Leitlinien der katholischen Deutschen Bischofskonferenz und des Deutschen Caritasverbands regeln den Umgang mit Sterbewünschen und Suizidassistenz in katholischen Einrichtungen. Diese Einrichtungen verstünden sich als Schutzräume für das Leben, teilte die Bischofskonferenz am Freitag in Bonn zur Veröffentlichung des Papiers „Den Weg des Lebens gehen“ mit.
Dem Papier zufolge ist Suizidassistenz in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft nicht erlaubt, auch nicht deren Unterstützung, etwa durch die Beschaffung tödlich wirkender Medikamente. Anbieter von Suizidassistenz dürfen in diesen Einrichtungen auch nicht für ihre Angebote werben.
Hausverbote ermöglicht
Die Leitlinie ermöglicht Hausverbote für Personen und Organisationen, die begleitete Sterbehilfe anbieten. Zwar dürften Leitungen der stationären Altenhilfe ihr Hausrecht nach aktueller Rechtsprechung nicht uneingeschränkt ausüben, heißt es in dem Papier. Ihre Häuser müssten für Besuchsverkehr und Kontaktpersonen offen sein. Eine Suizidassistenz beeinträchtige jedoch Ordnung und Atmosphäre in der Einrichtung, dies rechtfertige Hausverbote.
Einrichtungen in katholischer Trägerschaft dürfen allerdings demnach nicht behindern oder unmöglich machen, dass ihre Bewohnerinnen oder Bewohner außerhalb dieser Einrichtungen Sterbehilfe in Anspruch nehmen. In solchen Fällen solle es jedoch stets ethische Beratungen der Mitarbeitenden geben. Wer Suizidgedanken äußert, solle Angebote zur psychosozialen und spirituellen Begleitung erhalten. Niemand solle den Eindruck haben, sein Weiterleben rechtfertigen zu müssen, zugleich solle sich niemand in einer Krise alleingelassen fühlen.
Anlass für die Leitlinie ist laut Bischofskonferenz vor allem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020, „das neue rechtliche und ethische Fragen aufgeworfen hat und in vielen Einrichtungen Unsicherheiten hat entstehen lassen“. Damals urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung grundsätzlich straffrei ist.


