Brüssel, Luxemburg (epd). EU-Staaten können sich nicht durch eine Blockade von Dublin-Überstellungen ihrer Verantwortung für Asylsuchende entziehen. Wird ein Asylbewerber jedoch nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist in den zuständigen Staat überstellt, muss das Land, in dem sich der Schutzsuchende aufhält, den Asylantrag selbst prüfen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. „Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er zuständig ist, kann letzten Endes zur Folge haben, dass der ersuchende Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen muss“, erklärte der EuGH dazu.
Hintergrund ist, dass Italien Ende 2022 angekündigt hatte, vorübergehend keine Dublin-Überstellungen mehr anzunehmen. Die Dublin-Verordnung legt grundsätzlich fest, dass der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, für das Asylverfahren zuständig ist. Ein deutsches Gericht hatte den EuGH deshalb gefragt, ob die Weigerung Italiens bedeutet, dass Deutschland für die Prüfung des Asylantrags eines syrischen Flüchtlings zuständig wird.
Der EuGH stellte klar, dass sich ein Mitgliedstaat nicht durch eine einseitige Ankündigung seinen Pflichten aus dem Dublin-System entziehen kann. Grundsätzlich bleibt der nach den Regeln zuständige Staat verantwortlich.
Vertragsverletzungsklage gegen Italien möglich
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist durchgeführt, geht die Zuständigkeit automatisch auf den ersuchenden Staat über. Dies gilt unabhängig davon, warum die Frist verstreicht - auch bei einer politischen Blockade. Nach Angaben des Gerichts soll dieser Automatismus sicherstellen, dass Asylsuchende tatsächlich Zugang zu einem Asylverfahren in der EU erhalten.
Zugleich betonten die Richter, dass die EU-Kommission oder andere Mitgliedstaaten gegen Länder, die die Dublin-Regeln missachten, eine Vertragsverletzungsklage beim EuGH einreichen können.


