Köln (epd). Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht weiter als gesichert rechtsextrem einstufen und behandeln. Mit diesem Beschluss gab das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag einem Eilantrag der rechtsgerichteten Partei im Wesentlichen statt. Das Verbot gilt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, das ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln anhängig ist (AZ.: 13 L 1109/25).
Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gebe es zwar eine „hinreichende Gewissheit“, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung „entfaltet“ würden, erklärte das Gericht. Die Partei werde durch diese Bestrebungen aber „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“.
Einzelne Forderungen kein Hinweis auf gesamte Partei
Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf zwei Forderungen des AfD-Bundestagswahlprogramms von 2025, den Bau von Minaretten und den Muezzin-Ruf sowie das Tragen von Kopftüchern in öffentlichen Gebäuden zu untersagen. Dabei handele es sich bislang noch um „einzelne verfassungswidrige Forderungen“, erklärten die Richter. Es gebe keine Gewissheit, dass die AfD als Gesamtpartei das politische Ziel verfolge, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte im Mai 2025 nach dreijähriger Prüfung mitgeteilt, dass die AfD nunmehr als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werde. Grund sei eine „die Menschenwürde missachtende, extremistische Prägung der Gesamtpartei“, erklärte die Behörde damals. Während mehrere AfD-Landesverbände bereits zuvor als rechtsextremistisch bewertet wurden, galt die Gesamtpartei bis dato lediglich als sogenannter Verdachtsfall.
Beteiligte können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen
Die AfD legte gegen die neue Einstufung und die Bekanntgabe des Vorgangs durch den Verfassungsschutz Klage ein und stellte zudem einen Eilantrag. Weil das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz in Köln hat, war das Verwaltungsgericht Köln für Klage und Eilantrag zuständig. Mit ihrem Eilantrag war die Partei nun erfolgreich.
Gegen den Beschluss vom Donnerstag können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde. Wann das Verwaltungsgericht Köln über die Klage der AfD gegen den Verfassungsschutz im Hauptsacheverfahren entscheiden wird, ist noch offen.


