Karlsruhe (epd). Ein Palästinenser aus dem Gaza-Streifen ist mit dem Versuch gescheitert, deutsche Waffenexporte nach Israel gerichtlich zu stoppen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag die Verfassungsbeschwerde des Mannes als unzulässig zurück (AZ: 2 BvR 1626/25).
Die staatlichen Organe hätten entsprechend dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei Rüstungsexporten zwar einen allgemeinen Schutzauftrag hinsichtlich des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte, erklärten die Richter. Sie könnten aber grundsätzlich darüber in eigener Verantwortung entscheiden und hätten hierbei einen „weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich“.
Im Streitfall wollte der im Gaza-Streifen lebende Palästinenser mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Rüstungsexporte nach Israel stoppen. Konkret ging es um Panzergetriebeteile. Der Mann sah in den Rüstungsexporten das im Grundgesetz geschützte Recht auf Leben verletzt. Er verwies darauf, dass seine Ehefrau und Tochter am 20. Februar 2024 bei einem israelischen Luftangriff getötet wurden.
Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzt
Das Vorgehen Israels im Gaza-Streifen verletze das humanitäre Völkerrecht und verstoße gegen die Vorgaben der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Der Mann verwies auf entsprechende zahlreiche Berichte und Stellungnahmen der Vereinten Nationen und des Europarates. Deutschland sei aber verpflichtet, das Völkerrecht einzuhalten, und dürfe daher keine Rüstungsgüter in Staaten liefern, die dieses verletzen.
Das Verwaltungsgericht wies ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel den Beschwerdeführer ab, da dieser nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Dagegen legte der Palästinenser Verfassungsbeschwerde ein, die nun als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die gesetzlichen Bestimmungen würden bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern Prüfpflichten vorsehen, hob das Karlsruher Gericht hervor. Es sei „von Verfassungs wegen nicht geboten“, dass Dritte „einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen“ können.


