Bundesgerichtshof untersagt Kinderzimmer-Durchsuchung wegen Schulden

Bundesgerichtshof untersagt Kinderzimmer-Durchsuchung wegen Schulden

Karlsruhe (epd). Die Durchsuchung des Kinderzimmers einer minderjährigen Versicherten wegen Beitragsschulden bei der Krankenkasse ist in der Regel unangemessen. Solch eine Durchsuchung missachte das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und berücksichtige nicht die „erhöhte Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch Eingriffe in ihre Privatsphäre“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: VII ZB 13/25).

Im Streitfall hatte eine gesetzliche Krankenkasse beim Amtsgericht gegen eine minderjährige Versicherte wegen noch offener Krankenkassenbeiträge die Durchsuchung des Kinderzimmers beantragt, um gegebenenfalls eine Pfändung durchführen zu können. Die minderjährige Versicherte sei mit insgesamt 9.508 Euro an Beiträgen mitsamt Säumniszuschlägen im Rückstand.

Schulden wegen Unzuverlässigkeit der Eltern vermutet

Die Krankenkasse hoffte, sich mit der beabsichtigten Durchsuchung „ein Bild der Lage machen“ und gegebenenfalls Kontakt zu den Eltern aufnehmen zu können. Die Schulden waren entstanden, als das Kind noch zwei und vier Jahre alt war. Sie gingen - so die Vermutung des Landgerichts Erfurt - auf eine „Unzuverlässigkeit der Erziehungsberechtigten“ zurück.

Sowohl das Landgericht als nun auch der BGH lehnten den Erlass einer Anordnung der Durchsuchung des Kinderzimmers ab. Die Durchsuchungsanordnung sei unangemessen und missachte das Grundrecht des Kindes auf Unverletzlichkeit der Wohnung, entschied der BGH. Die Durchsuchung stehe angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit der minderjährigen Schuldnerin „zum angestrebten Zweck der erfolgreichen Pfändung außer Verhältnis“.