Hannover (epd). Eine Diagnose der Aufmerksamkeitsstörung ADHS kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen. Erfolgreich geklagt hatte ein neunjähriger Grundschüler gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Laut Gericht erhielt er seit der ersten Klasse Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte ihm diese Hilfe zunächst bewilligt, jedoch im September 2025 eine Fortführung abgelehnt. (AZ: 3 A 9433/25).
Grundlage der Ablehnung war den Angaben zufolge eine interne Weisung des Jugendamtes, wonach eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe. Dieser Auffassung widersprach das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar. Nach einer Expertenanhörung sei die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist.
Urteil mit Tragweite
Mit seiner Entscheidung stellte sich das Verwaltungsgericht Hannover gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, etwa des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Laut Mitteilung kann das Urteil damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS haben. Es ist aber noch nicht rechtskräftig, wie eine Gerichtssprecherin dem Evangelischen Pressedienst (epd) sagte.
Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Für den neunjährigen Hildesheimer bejahte die Kammer diese Frage und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag des Jungen erneut zu entscheiden.


