Bundesarbeitsgericht erschwert Betriebsratswahlen bei Kurierfahrern

Bundesarbeitsgericht erschwert Betriebsratswahlen bei Kurierfahrern
Ein zusammengefasstes Liefergebiet mit eigenem Dienstplan bei einem Essenslieferanten reicht nicht als Voraussetzung für einen eigenen Betriebsrat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Bildung von Betriebsräten bei Kurierfahrern von Lieferdiensten Grenzen gesetzt. So bildeten Auslieferungsfahrerinnen und -fahrer des gleichen Lieferbezirks noch keine „betriebsratsfähige Organisationseinheit“, für die ein Betriebsrat gewählt werden könne, urteilte das in Erfurt ansässige oberste Arbeitsgericht am Mittwoch. (Az.: 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24) Für die Wahl eines Betriebsrats brauche es ein „Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb“.

Im Streitfall ging es um einen bundesweiten Lieferdienst für Speisen, die Kurierfahrer und -fahrerinnen an die Kundschaft liefern. Neben dem im Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit Hauptumschlagbasen, sogenannte „Hub-Cities“, in denen auch Verwaltungsmitarbeiter tätig sind. In den „Remote-Cities“ genannten Liefergebieten werden nur Auslieferungsfahrer beschäftigt. Mit den Fahrern wird nur über eine App kommuniziert. In den Jahren 2022 und 2023 wurden in mehreren Liefergebieten, darunter Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt.

Arbeitgeberin erfolgreich mit Anfechtung der Wahl

Die Arbeitgeberin focht die Betriebsratswahlen an. Ein Liefergebiet, also eine „Remote-City“, sei keine betriebsratsfähige Organisationseinheit. Dies bestätigte nun das BAG und erklärte die Betriebsratswahlen für unwirksam.

In selbstständigen Betriebsteilen könnten Betriebsräte gewählt werden. Dies gelte auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital - hier per App - gesteuert werden. Allein die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reiche für das Vorliegen eines selbstständigen Betriebsteils aber nicht aus. Auch dass die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer eine Interessengemeinschaft gebildet haben, genügte dem Urteil zufolge nicht.