Sichere Herkunftsländer per Verordnung: Grüne klagen in Karlsruhe

Sichere Herkunftsländer per Verordnung: Grüne klagen in Karlsruhe
Durch eine Gesetzesänderung darf die Bundesregierung selbst entscheiden, welches Herkunftsland bei Asylverfahren als sicher gilt. Die Grünen-Fraktion sieht darin eine "Verzwergung" des Bundestags und klagt vor dem Bundesverfassungsgericht.

Berlin (epd). Die Bundestagsfraktion der Grünen hat Verfassungsklage gegen die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung eingereicht. In der vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebrachten Klageschrift, die dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, heißt es, die Verfassung weise „eine solche Entscheidung allein dem Bundestag und dem Bundesrat“ zu. Zuerst hatte am Dienstag das Magazin „Der Spiegel“ berichtet.

Der Bundestag hatte im Dezember beschlossen, dass die für Asylverfahren relevante Definition sicherer Herkunftsstaaten künftig allein durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen kann. Bislang müssen der Festlegung Bundestag und Bundesrat zustimmen. Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Bundestagsfraktion, Irene Mihalic, bezeichnete die Entscheidung gegenüber dem „Spiegel“ als „grundgesetzwidrige Selbstverzwergung des Bundestages“.

Grüne befürchten Einstufung ohne jede Debatte

Der Bundestagsabgeordnete Till Steffen (Grüne) sagte dem „Spiegel“, Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) plane, Marokko, Tunesien und Algerien „trotz der Verfolgung politischer Oppositioneller, Journalistinnen und Journalisten und Personen aus der LGBTQI*-Community zu sicheren Herkunftsstaaten erklären, und das ohne parlamentarische Debatte“. Eine solche Einstufung hatten sich Union und SPD im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt.

Bei sicheren Herkunftsstaaten gilt die Vermutung, dass Antragsteller nicht individuell verfolgt werden. Ihre Verfahren werden deswegen schneller abgehandelt und enden in der Regel mit einer Ablehnung. Die beschlossene Gesetzesänderung gilt für Asylverfahren, bei denen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder der sogenannte subsidiäre Schutz beantragt wird. Dieser Schutzstatus greift, wenn Menschen weder Flüchtlingsschutz noch Asylberechtigung erhalten, ihnen im Herkunftsland aber dennoch ernsthafter Schaden droht. Das betrifft die überwiegende Mehrzahl der Asylanträge in Deutschland. Asyl nach dem Grundgesetz, wofür die Regelung nicht gilt, wird nur in seltenen Fällen gewährt.