Münster, Aachen (epd). Die vor drei Jahren ergangene Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung des von Klimaaktivisten besetzten Ortes Lützerath am Braunkohletagebau Garzweiler II war rechtens. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag in Münster entschieden und damit die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen abgelehnt, wie das OVG mitteilte (AZ.: 5 A 1807/23, 5 A 1790/23).
Zwei Klägerinnen hatten in dem Verfahren am Oberverwaltungsgericht argumentiert, dass durch die im Dezember 2022 ergangene Allgemeinverfügung des Kreises ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden sei. Die Verfügung hatte unter anderem ein Betretungsverbot für Teile des Braunkohletagebaus angeordnet. Der von Klimaaktivisten besetzte Weiler Lützerath war im Januar 2023 von der Polizei geräumt und anschließend abgerissen worden, um Platz für die Ausweitung des Tagebaus zu schaffen.
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts erklärte, dass die Klägerinnen kein berechtigtes Klageinteresse geltend machen könnten. Unter Berücksichtigung unter anderem der von dem Energiekonzern RWE aufgestellten Schilder und den von der Allgemeinverfügung erfassten Flächen habe es sich um einen Bereich gehandelt, der „nicht mehr als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Kommunikationsraum“ anzusehen war. Mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung sei erkennbar gewesen, dass RWE einen Aufenthalt von Dritten auf dem betreffenden Gelände nicht mehr zulasse.
Versammlung konnte auf einer angrenzenden Fläche durchgeführt werden
Der von den Klägerinnen unterstellte Eingriff in die Versammlungsfreiheit wäre darüber hinaus nicht schwerwiegend gewesen, betonte der 5. Senat weiter. Das „kommunikative Anliegen der Klägerinnen“ sei durch die Verlegung der Versammlung auf angrenzende Flächen in der Ortschaft „nicht wesentlich erschwert“ worden, hieß es. Es konnte in vergleichbarer Weise durch eine Versammlung auf den von der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen Flächen erreicht werden. Der Beschluss des OVG kann nicht angefochten werden.


