Karlsruhe (epd). Versicherer dürfen fondsgebundene Riester-Renten nicht nur nach unten anpassen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch urteilte, darf ein Versicherer in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwar festlegen, dass bei unzureichenden Kapitalerträgen der sogenannte Rentenfaktor und damit die in Aussicht gestellten Riester-Renten nachträglich gekürzt werden (Az.: IV ZR 34/25). Dann müsse aber auch eine Erhörung der Riester-Rente möglich sein, wenn der Versicherer wieder höhere Kapitalerträge erzielt, so die Karlsruher Richter, die damit eine Klausel der Allianz Lebensversicherungs AG kippte.
Vor Gericht hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Klausel für fondsgebundene Riester-Renten der Allianz als unangemessene Benachteiligung beanstandet. Die Allianz hatte sich in ihren zwischen Juni und November 2006 geschlossenen Verträgen das Recht eingeräumt, bei zu geringen Renditen der angesparten Kapitalanlagen den sogenannten Rentenfaktor und damit die Riester-Rente nachträglich zu kürzen. Der Rentenfaktor gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die für je 10.000 Euro Policenwert gezahlt wird. Er bemisst sich nach der allgemeinen Lebenserwartung und den zugrunde gelegten Zinserträgen. Entsprechende Klauseln verwenden nach Angaben der Verbraucherschützer auch viele andere Versicherer.
Unwirksame Klausel
Die Allianz hatte für einen betroffenen Riester-Vertrag mit Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen den Rentenfaktor von 38,74 Euro auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert gesenkt. Als Begründung führte sie die anhaltenden Niedrigzinsen und die damit gesunkenen Erträge an. Seitdem hatte die Europäische Zentralbank jedoch mehrfach die Zinsen wieder angehoben, ohne dass die Allianz automatisch eine entsprechende Erhöhung der Riester-Renten vorsah.
Dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, urteilte nun der BHG und gab den Verbraucherschützern im Wesentlichen recht. Die entsprechende Klausel der Allianz sehe keine Verpflichtung vor, die Riester-Rente bei einer verbesserten Ertragslage wieder zu erhöhen. Sie sei daher unwirksam.



