Abrechnungspraxis gegenüber Corona-Teststellen rechtswidrig

Abrechnungspraxis gegenüber Corona-Teststellen rechtswidrig
Der Betreiber einer Corona-Teststelle in Berlin hat erfolgreich gegen die Kassenärztliche Vereinigung geklagt. Diese wollte ihm nicht alle vorgenommenen Tests vergüten.

Berlin (epd). Die bisherige Abrechnungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) gegenüber Corona-Teststellen ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Demnach muss die KV Berlin bei der Vergütung von Corona-Teststellen vor einer etwaigen Kürzung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine vertiefte Prüfung der Abrechnung vornehmen, wenn die Anzahl der abgerechneten Tests die ursprünglich angezeigte Testkapazität der Teststelle überschreitet. (VG 40 K 15/25)

Geklagt hatte ein Mann, der 2022 im Auftrag des Berliner Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf eine Corona-Teststelle betrieb. Bei der Registrierung zeigte er beim Gesundheitsamt eine Kapazität von 250 Testungen pro Tag an. Für die Abrechnung meldete der Kläger der KV Berlin aber dann eine höhere Anzahl an vorgenommenen Testungen.

Verfahrensfehler der KV

Daraufhin überwies ihm die KV zunächst die volle Vergütung. Später forderte sie den aus ihrer Sicht überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Sie machte geltend, der Kläger müsse sich an der Zahl der von ihm bei der Registrierung der Teststelle angezeigten Testungen von 250 pro Tag festhalten lassen.

Die 40. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, der Vergütungsanspruch bestehe, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden sei. Dafür hätte die KV Berlin die gesamte Testdokumentation der Teststelle anfordern und auswerten müssen. Die unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.