Darmstadt (epd). Eine Richterin oder Staatsanwältin darf in Hessen im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten kein religiöses Kopftuch tragen. Ein religiös konnotiertes Kleidungsstück im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst widerspreche im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten vor allem dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität, entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt laut einem am Montag veröffentlichten, kürzlich getroffenen Urteil. Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts wies damit die Klage einer Rechtsanwältin ab, deren Bewerbung das Justizministerium des Landes abgelehnt hatte. (AZ: 1 K 2792/24.DA)
Die muslimische Klägerin sieht für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich an. Im Bewerbungsverfahren um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin hatte sie auf Nachfrage angegeben, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen.
Kopftuch widerspricht weltanschaulicher Neutralität
Das Justizministerium begründete die Ablehnung der Bewerbung neben dem Widerspruch zur weltanschaulich-religiösen Neutralität auch mit dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ein Kleidungsstück mit religiöser Bedeutung verletze zudem die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Begründung, auch wenn der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf ein Mindestmaß, denn der Verzicht auf das Kopftuch werde nur im Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten erwartet. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.



