Karlsruhe (epd). Bei der Abschiebung eines Flüchtlings darf die Polizei nicht ohne richterliche Befugnis mit einem Rammbock die Wohnungstür in einem Flüchtlingswohnheim aufbrechen. Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Flüchtlings nicht sicher bekannt, stelle das eine Durchsuchung und nicht nur ein Betreten der Wohnung dar, so dass eine richterliche Genehmigung erforderlich sei, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvR 460/25). Andernfalls werde gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.
Im konkreten Fall sollte 2019 ein in einem Berliner Übergangswohnheim untergebrachter Flüchtling morgens abgeschoben werden. Ob dieser sich tatsächlich in seinem Zimmer aufhielt, war nicht bekannt. Polizisten klopften mehrfach an der verschlossenen Tür und brachen diese schließlich mit einem Rammbock auf. Eine richterliche Genehmigung hatten sie nicht. Der Flüchtling hielt das Vorgehen der Beamten für rechtswidrig und verwies auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
Sowohl die zuständigen Behörden als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielten die Maßnahme für rechtens. Mit Unterstützung der Flüchtlingshilfsorganisation Pro Asyl und der Gesellschaft für Freiheitsrechte legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein und bekam nun Recht.
Mit der Maßnahme sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt worden, befand das Bundesverfassungsgericht. Den Beamten sei nicht sicher bekannt gewesen, ob sich der Flüchtling tatsächlich in seinem Zimmer aufhält. Damit stellten das Aufbrechen der Tür und das Eindringen in den Raum eine Durchsuchung dar.



