Köln (epd). Der gewerbliche Handel mit eingetopften Cannabis-Jungpflanzen ist verboten. Ein Einzelhändler aus Köln mit Ladenlokal und Online-Shop, der über seine Website Cannabis-„Stecklinge“ angeboten hatte, scheiterte vor Gericht gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln, wie das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag mitteilte (AZ: 1 L 1371/25). Die Richter lehnten einen Eilantrag des Händlers ab.
Die Stadt hatte dem Antragsteller, der diverse Produkte zum Anbau und Konsum von Cannabis anbietet, den Handel mit den Pflanzen untersagt. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass Stecklinge nach dem neuen Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden dürften.
Kein „Vermehrungsmaterial“
Der Antragsteller argumentierte dagegen, es handele sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.
Das Verwaltungsgericht entschied dagegen, dass der Händler mit einem Verkauf der eingepflanzten Cannabisjungpflanzen gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis verstoße. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liege nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt sei. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist.
Gilt auch ohne Blüten- und Fruchtstände
Dies gilt den Angaben zufolge auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen, betonte das Gericht.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu.



