Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelungen im Infektionsschutzgesetz für verfassungswidrig erklärt. Die Bestimmungen in Paragraf 5c des Gesetzes seien nichtig, teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit. Sie sollten festlegen, nach welchen Kriterien Ärztinnen und Ärzte bei knappen Intensivkapazitäten entscheiden, wer behandelt wird.
Nach dem nun veröffentlichten Beschluss vom 23. September (1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23) fehlt dem Bund die Zuständigkeit für diese Regelungen. Die Vorschriften verletzten zudem die Berufsfreiheit der behandelnden Ärzte, so der Erste Senat in Karlsruhe. Für entsprechende Regelungen seien die Länder zuständig. Die Entscheidung fiel mit sechs zu zwei Stimmen.
Gericht: Bund darf bestimmte Vorgaben nicht machen
Der Bundestag hatte die Norm 2022 beschlossen, nachdem das Gericht den Gesetzgeber zuvor verpflichtet hatte, Schutzvorkehrungen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderung bei Triage-Entscheidungen zu schaffen. Die Karlsruher Richter betonten jetzt, der Bund dürfe keine rechtlichen Vorgaben treffen, die sich auf die Zuteilung medizinischer Ressourcen nach einer Pandemie beziehen.



