Glatteis: Vermieter muss für Sturz auf Gehweg haften

Glatteis: Vermieter muss für Sturz auf Gehweg haften

Karlsruhe (epd). Vermieter einer Eigentumswohnung müssen in der Regel für den Sturz eines Mieters auf einem nicht gestreuten und vereisten Gehweg haften. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeisterservice für den Winterdienst beauftragt hat, dieser aber der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil. (AZ: VIII ZR 250/23)

Geklagt hatte die Mieterin einer Eigentumswohnung in Solms im Lahn-Dill-Kreis. Im Januar 2017 stürzte sie bei Glatteis auf dem zum Haus führenden Weg und erlitt erhebliche Verletzungen, die langwierige Folgebehandlungen notwendig machten. Die WEG des Mehrfamilienhauses hatte zwar einen professionellen Hausmeisterdienst für den Winterdienst beauftragt. Dieser hatte den Weg trotz einer Wettervorhersage über zu erwartendes Glatteis jedoch nicht gestreut.

Die Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro, was diese mit Verweis auf die Beauftragung des Hausmeisterdienstes ablehnte. Der BGH urteilte, es gehöre zur Pflicht eines Vermieters, in den Wintermonaten die Wege zur vermieteten Wohnung zu streuen und den Schnee zu räumen.

Sei ein Hausmeisterdienst zur Beseitigung von Schnee und Eis beauftragt worden, müsse sich rechtlich ein Vermieter dessen Verschulden wie sein eigenes anrechnen lassen. Im Mietvertrag sei auch keine abweichende Vereinbarung enthalten, nach der der Mieterin die Räum- und Streupflicht übertragen wurde. Der BGH verwies das Verfahren an das Landgericht Limburg zurück.