Karlsruhe (epd). Der thüringische AfD-Fraktionsvorsitzende Björn Höcke ist zu Recht wegen des Verwendens von Nazi-Parolen zu Geldstrafen in Höhe von 13.000 Euro und 16.900 Euro verurteilt worden. Das Landgericht Halle habe in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der AfD-Politiker auf zwei öffentlichen Veranstaltungen die verbotene Parole der Sturmabteilung (SA) der NSDAP „Alles für Deutschland“ und „Alles für…“ gerufen hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei am Donnerstag bekanntgegebenen Beschlüssen. (AZ: 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24)
Konkret ging es um eine Wahlveranstaltung der AfD am 29. Mai 2021 in Merseburg (Sachsen-Anhalt). Höcke hatte in einer Rede die Parole „Alles für Deutschland“ gerufen. Das Landgericht Halle sah es in einem ersten Urteil vom 14. Mai 2024 als erwiesen an, dass der Politiker damit gegen das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verstoßen hat. Höcke wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 130 Euro verurteilt, insgesamt 13.000 Euro.
Der früher als Geschichtslehrer tätige Höcke habe gewusst, dass die SA-Parole verboten ist, so das Landgericht. Ob die Nazi-Parole in der Öffentlichkeit mit der SA in Verbindung gebracht werde, darauf komme es nicht an.
Trotz der Geldstrafe rief Höcke am 12. Dezember 2023 als Redner auf einem „Stammtisch“ der AfD im thüringischen Gera „Alles für…“ und animierte sein Publikum das Wort „Deutschland“ zu ergänzen. Das Landgericht Halle verurteilte ihn daraufhin am 1. Juli 2024 erneut zu einer Geldstrafe, diesmal zu 130 Tagessätzen zu je 130 Euro, insgesamt 16.900 Euro.
Die gegen die beiden Urteile eingelegten Revisionen wies der BGH nun zurück. Das Landgericht habe „in seinen Beweiswürdigungen tragfähig belegt“, dass sich die SA die Parole zu eigen gemacht hatte und Höcke dies bei der Verwendung auch wusste. Dass Höcke AfD-Abgeordneter im Thüringischen Landtag ist, stehe einer strafrechtlichen Ahndung nicht entgegen. Denn er habe die Äußerungen nicht in seiner Stellung als Abgeordneter im Parlament gemacht.
Für die Verurteilung komme es auch nicht darauf an, ob die SA-Parole als Erkennungszeichen der Organisation in der Öffentlichkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad hat. Das Recht auf freie Meinungsäußerung dürfe bei der Verwendung eines Kennzeichens nationalsozialistischer Organisationen eingeschränkt werden, entschied der BGH.