Köln (epd). Bei einer Demonstration gegen Militarisierung und Aufrüstung in Köln ist es am Samstagabend zu Gewalt zwischen Polizei und Demonstrierenden gekommen. Die Versammlung des Bündnisses „Rheinmetall entwaffnen“ sei nach Angriffen auf Einsatzkräfte und wiederholten Verstößen gegen das Versammlungsrecht gestoppt worden, erklärte die Polizei Köln am Sonntag. Sowohl die Polizei als auch das Bündnis sprachen von mehreren Verletzten.
Laut Polizei wurde eine Gruppierung, aus deren Reihen die Angriffe erfolgt seien, festgesetzt. Ein Tatverdächtiger sei wegen Widerstands festgenommen und zwei Menschen in Gewahrsam genommen worden. Bei den Auseinandersetzungen seien zwölf Polizistinnen und Polizisten verletzt worden, vier hätten den Dienst deshalb beenden müssen, hieß es. Die Polizei habe Reizgas und Schlagstöcke eingesetzt.
Das Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ sprach von mehreren Verletzten unter den Teilnehmenden. Es kritisierte, dass die Beamten einige Menschen stundenlang eingekesselt hätten und dabei die Versorgung verletzter Demonstranten kaum möglich gewesen sei.
Zu Beginn der Demonstration am Nachmittag hatten sich laut Polizei etwa 3.000 Teilnehmende am Heumarkt versammelt. Die Proteste richteten sich laut dem Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ unter anderem gegen Waffenexporte, Aufrüstung und eine Wehrpflicht in Deutschland. Der Zug durch die Innenstadt sei mehrfach angehalten worden, nachdem Teilnehmende sich unter anderem vermummt und Rauchtöpfe gezündet hätten, erklärte die Polizei. In einem Begleitfahrzeug seien Pyrotechnik, Brennspiritus und Gasflaschen gefunden worden.
Das Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ hatte vom 26. bis 31. August ein Protestcamp am Fuß des Fernsehturms Colonius in Köln errichtet, um unter anderem gegen die Rüstungsexporte des gleichnamigen Konzerns auch in autokratisch regierte Länder zu protestieren. Das Camp war zunächst von der Polizei verboten worden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte das Verbot jedoch gekippt. Es sei rechtswidrig, weil es die Versammlungsfreiheit verletze (Az: 15 B 925/25), hieß es in der Entscheidung.