Gericht: Kein Dienstunfall beim Sport nach mehreren Vorverletzungen

Gericht: Kein Dienstunfall beim Sport nach mehreren Vorverletzungen

Trier (epd). Wer als Beamter bereits mehrere Knieverletzungen hatte und sich am vorbelasteten Knie beim Dienstsport verletzt, kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier keinen Dienstunfall geltend machen. Der Schaden hätte bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eintreten können, erklärte das Gericht am Dienstag: „Der Zusammenhang zum Dienst ist nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist.“ (AZ.: 7 K 5045/24.TR)

Im konkreten Fall geht es um einen Berufsfeuerwehrmann, der sich im Jahr 2018 bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Riss des vorderen Kreuzbandes zuzog. Dieser wurde den Angaben zufolge durch eine vordere Kreuzband-Plastik operativ ersetzt. Der Behandlungsverlauf habe sich komplikationsfrei gezeigt, sodass der Mann wieder sportlich aktiv sein konnte. Im Dezember 2019 habe er sich erneut verletzt, als er beim Laufen in einer Kurve mit seinem rechten Knie wegknickte. Im Jahr 2022 wurde der Kläger dem Gericht zufolge im Rahmen seiner Anstellung bei der Feuerwehr dienstärztlich untersucht. Er wurde demnach für diensttauglich erklärt und trieb aber weiter Sport.

Der Feuerwehrmann verletzte sich den Angaben zufolge im Dezember 2023 beim Dienstsport und meldete das als Dienstunfall an. Er habe erklärt, nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet zu sein, wobei sich das rechte Knie verdreht habe, erläuterte das Gericht. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall „nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine vordere Kreuzband-Reruptur“ verantwortlich gewesen sei. Sein Arbeitgeber forderte dementsprechend die Hälfte der Summe der unter Vorbehalt erstatteten Rechnungen zurück und lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und später Klage, die nun scheiterte. „Im Fall des Klägers ist nach Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses bereits nicht mehr stabil war und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte“, heißt es im Urteil der siebten Kammer des Verwaltungsgerichts. Das Unfallereignis sei „der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte“, gewesen. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.