Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag gescheitert

Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag gescheitert

Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen den Rundfunkbeitrag nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger aus dem Raum Leipzig hatte sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags gewandt und das mit mangelnder Staatsferne und Transparenz in den Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) in den Jahren 2014 und 2015 begründet. Die Karlsruher Richter erklärten in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, der Kläger habe nicht begründet, warum die behauptete fehlende Staatsferne und Transparenz zu einer unzureichenden Programmvielfalt führe. (AZ: 1 BvR 622/24)

Der MDR hatte von dem Mann in drei Bescheiden für die Jahre 2014 und 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt rund 275 Euro sowie weitere 24 Euro für Säumniszuschläge gefordert. Der Kläger hielt die Beitragserhebung für rechtswidrig. Der Rundfunkbeitrag solle eine Programmvielfalt gewährleisten. Dem sei der MDR mit dem MDR-Staatsvertrag vom 30. Mai 1991 nicht gerecht geworden.

Er verwies auf eine Entscheidung der Verfassungsrichter vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag, wonach der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen im Fernseh- und Verwaltungsrat nicht mehr als ein Drittel betragen dürfe (AZ: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11). Werde dies nicht eingehalten, argumentierte der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren, werde das Gebot der Vielfaltssicherung und der Staatsferne verletzt. Das sei auch beim MDR der Fall. Das Einhalten dieser Gebote sei Grundlage dafür, dass überhaupt ein Rundfunkbeitrag erhoben werden dürfe.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte in dem Fall im Juni 2021 geurteilt, dass der MDR-Staatsvertrag vor seiner Änderung im Jahr 2021 zwar keine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe. Auf die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags habe das jedoch keine Auswirkungen. Denn die Voraussetzungen für die Beitragserhebung seien nicht im MDR-Staatsvertrag, sondern im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte die Zulassung der Berufung abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde dagegen nun als unzulässig zurück. Es müsse durch alle Fachinstanzen begründet werden, warum die behauptete fehlende Staatsferne und Transparenz zu einer unzureichenden Programmvielfalt führe. Das habe der Beschwerdeführer vor dem Oberverwaltungsgericht nicht getan.

Die Gerichte seien zudem nicht davon ausgegangen, dass der MDR als Ganzes fehlerhaft errichtet und das Gebot der Staatsferne verletzt wurde. Dem sei der Beschwerdeführer nicht ausreichend entgegengetreten. Auch sei er nicht darauf eingegangen, dass es für die Rundfunkbeitragspflicht auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und nicht auf den MDR-Staatsvertrag ankomme.