Koblenz (epd). Wer Waffen an seine Mitschüler verkauft, kann nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz zu Recht von der Schule ausgeschlossen werden. Zwar solle Fehlverhalten von Schülern grundsätzlich nicht sofort mit einem Schulausschluss begegnet werden, bei besonders schwerem Fehlverhalten sei dies aber anders, erklärte das Gericht am Montag. Schließlich gehe es auch um den Schutz anderer Schülerinnen und Schüler. (AZ: 4 L 535/25.KO)
Im konkreten Fall ging es um einen 16-Jährigen, der dem Gericht zufolge über einen längeren Zeitraum hinweg mindestens 25 Schlagringe und zwei Springmesser an Mitschüler verkauft hat - teilweise über einen Mittelsmann. Als dies bekannt wurde, habe die Gesamtkonferenz der Schule zunächst den dauerhaften Ausschluss des Schülers beschlossen. Nach dem Widerspruch des 16-Jährigen sei der Ausschluss nur bis Ende des Schuljahres ausgesprochen worden. Hiergegen wendete er sich erneut.
Der 16-Jährige habe erklärt, dass der Schulausschluss auf Zeit unverhältnismäßig sei und er sich reumütig gezeigt habe. Ihm bleibe nur eine geringe Restschulzeit. Zudem habe er ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, weil es ihm um Anerkennung gegangen sei. Werde der Schulausschluss öffentlich, würde dies zudem seine Bewerbung bei der Bundeswehr gefährden, kritisierte der Schüler laut Gericht.
Der Argumentation schloss sich das Verwaltungsgericht nicht an. Der Schulausschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Die Gesamtkonferenz habe weder unsachlich, noch übermäßig reagiert. „Die Schlussfolgerung, dass aus dem Verhalten des Antragstellers eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler resultiert, ist zwingend“, erklärte das Gericht.