Erfurt (epd). Tarifverträge dürfen laut einem Gerichtsurteil für annähernd gleiche Tätigkeiten beim medizinischen Fachpersonal unterschiedlich hohe Vergütungen vorsehen. Auch wenn sie im selben Bereich eines Krankenhauses eingesetzt werden und fast die gleichen Tätigkeiten ausüben, ist bei verschiedenen Ausbildungen eine unterschiedliche tarifliche Eingruppierung zulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 4 ABR 21/24) Eine willkürlich festgelegte unterschiedliche Vergütung sei jedoch nicht erlaubt, entschieden die Erfurter Richter.
Im Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerin aus dem Raum Elmshorn, die eine dreijährige Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) absolviert hatte und in Operationssälen und im „Ambulanten Operationssaal“ eingesetzt wird. Ihre Arbeitgeberin betreibt mehrere kommunale Krankenhäuser mit über 2.000 Arbeitnehmern. Es gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA).
Als die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Umgruppierung der Arbeitnehmerin in die tarifliche Entgeltgruppe 6 Stufe 2 beantragte, lehnte die Arbeitnehmervertretung das ab. Die Kollegin übe annähernd die gleichen Tätigkeiten aus wie eine höher vergütete Operationstechnische Assistentin (OTA) mit ebenfalls dreijähriger Ausbildung. Für die gleiche Tätigkeit müsse es die gleiche Vergütung geben, so die Arbeitnehmervertretung.
Sowohl das Arbeitsgericht Elmshorn als nun auch das BAG urteilten jedoch, dass die von der Arbeitgeberin beantragte Umgruppierung nach Auslegung des Tarifvertrags rechtmäßig sei. Beim ambulanten Operieren sei zwar auch der Einsatz einer MFA vorgesehen, die annähernd die gleichen Aufgaben ausübt wie eine OTA. Das begründe aber noch keine Gleichbehandlung bei der Vergütung, so das Gericht.
Hier würden die tariflichen Regelungen eine höhere Vergütung für OTAs vorsehen, weil diese Fachkräfte eine andere Ausbildung haben. Die im Grundgesetz geschützte Tarifautonomie erlaube es den Tarifparteien, MFAs und OTAs unterschiedlich zu behandeln, selbst wenn sie nahezu die gleichen Tätigkeiten ausüben. Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, den Entgeltanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie eine spezielle Ausbildung, abhängig zu machen. Nur eine willkürlich festgelegte Vergütung sei verboten, urteilte das BAG. Das sei hier aber nicht der Fall.