Celle (epd). Asylbewerbern dürfen nach einem Beschluss des Niedersächsischen Landessozialgerichts nicht sämtliche Leistungen gestrichen werden. Das gelte auch, wenn diese nach dem Dublin-Verfahren abgelehnt worden seien, eine Ausreise aber zeitweise ohne weiteres nicht möglich sei, wie das Gericht am Montag in Celle mitteilte (AZ: L 8 SO 12/25 B ER). Dem Leistungsausschluss stünden verfassungs- und europarechtliche Vorgaben entgegen.
Mit dem Beschluss vom 13. Juni entschied das Gericht im Eilverfahren eines Afghanen. Dieser war im April 2024 mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnete eine Abschiebung nach Polen an. Zwei geplante Überstellungen scheiterten jedoch, weil der Mann nicht angetroffen wurde. Das Bundesamt verlängerte die Überstellungsfrist daher bis Dezember 2025.
Bis November 2024 erhielt der Mann Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, danach nur noch eine Unterkunft und einzelne Sachleistungen. Dagegen wehrte er sich vor Gericht und argumentierte, eine freiwillige Ausreise sei ihm nicht möglich, weil das Dublin-Verfahren diese nicht vorsehe.
Das Landessozialgericht betonte zwar, dass die asylrechtliche Entscheidung und Abschiebungsanordnung des Bundesamtes bindend sei. Es verwies jedoch darauf, dass das Dublin-Verfahren tatsächlich regelhaft lediglich Abschiebungen vorsehe. Wegen der Vorgaben für eine menschenwürdige Mindestsicherung des Lebensunterhalts sieht das Gericht in dem Fall „ein erhebliches unionsrechtliches Klärungsbedürfnis“. Eine spätere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erscheine nicht ausgeschlossen, hieß es.