Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen einen befristet eingestellten Arbeitnehmer nach dessen Wahl in den Betriebsrat nicht unbefristet weiter beschäftigen. Nur wenn der Arbeitnehmer plausibel belegen kann, dass ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wurde, kann er Schadensersatz in Form einer unbefristeten Einstellung verlangen, entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 7 AZR 50/24)
Der Kläger war seit Anfang des Jahres 2021 bei einem Logistikdienstleister befristet für insgesamt zwei Jahre ohne sachlichen Grund beschäftigt. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Als die Arbeitsverträge von 19 befristet angestellten Arbeitnehmern ausliefen, erhielten 16 das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger war nicht darunter, so dass sein Arbeitsverhältnis wegen der Befristung endete.
Der Arbeitnehmer klagte und verlangte die Entfristung seines Arbeitsvertrages. Er sei nur deshalb nicht übernommen und damit benachteiligt worden, weil er Betriebsratsmitglied sei. Der Arbeitgeber machte dagegen andere Gründe für das Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags geltend. Der Kläger sei „schwierig im Umgang“ mit Teamkollegen und das Arbeitsverhältnis nicht störungsfrei gewesen.
Laut BAG-Urteil hat die Betriebsratstätigkeit des Klägers nicht zu einer Unwirksamkeit der Befristung geführt. Arbeitgeber dürften verbindlich Arbeitsverhältnisse befristen. Dies gelte auch für gewählte Betriebsratsmitglieder. Der Kläger habe keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit belegen. Damit sei das Arbeitsverhältnis wegen der Befristung beendet.