Gericht rät zur Überprüfung von per Mail verschickten Rechnungskonten

Gericht rät zur Überprüfung von per Mail verschickten Rechnungskonten

Koblenz (epd). Wer Handwerker engagiert und per E-Mail auf einmal ein neues Rechnungskonto genannt bekommt, sollte dies nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz vor einer Überweisung prüfen. Es sei allgemein bekannt, dass E-Mail-Accounts immer wieder von Dritten gehackt und missbräuchlich benutzt werden könnten, erklärte das Gericht am Mittwoch. Wer für seine Geschäftsbeziehungen per E-Mail kommuniziere, wisse, „dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg“ handele. Beide Geschäftspartner treffe dementsprechend eine Schuld, wenn es zu einer falschen Überweisung komme. (AZ: 8 O 271/22)

Im konkreten Fall ging es den Angaben zufolge um Zaunbauarbeiten, die die Firma des Klägers für den Beklagten vornahm. Beide hätten sich auf eine Zahlung von 11.000 Euro geeinigt. Für die Auftragsabwicklung hätten sie sowohl per E-Mail als auch per Whatsapp kommuniziert, erklärte das Gericht. Der Beklagte habe zunächst eine Rechnung des Klägers mit dessen Kontodaten erhalten. Zwei Tage später folgte den Angaben zufolge jedoch eine weitere E-Mail vom gleichen Absender mit der Bitte, ein anderes Konto zu nutzen, welches auch einen anderen Empfänger nannte. Der Beklagte überwies demnach in zwei Tranchen die 11.000 Euro auf das andere Konto, machte davon Screenshots und schickte diese dem Kläger.

Einige Tage später stellte der Kläger fest, dass er das Geld nicht erhalten hatte. Nachdem der Beklagte auf seine Screenshots verwies, reichte der Unternehmer Klage ein, um die 11.000 Euro zu erhalten. Das Landgericht Koblenz hat der Klage in einem Umfang von 8.250 Euro (75 Prozent) statt und wies 25 Prozent der Forderung zurück.

Zur Begründung erklärte es, dass der Kläger nach wie vor einen Anspruch auf seine Zahlung habe. Der Beklagte hätte kritisch hinterfragen müssen, ob die Kontodaten tatsächlich zum Unternehmer gehören. Der Kläger müsse die Screenshots nicht prüfen. Jedoch habe der Beklagte auch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger, da dieser sensible Daten wie die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten nicht ausreichend geschützt habe. Da beim Beklagten „ein überwiegendes Mitverschulden“ liege, komme es zu der Aufteilung des Schadens von 25 zu 75.