Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine disziplinarrechtliche Strafe gegen einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr wegen Beteiligung an einem Ehebruch bestätigt. Beteilige sich ein Soldat am Ehebruch mit der Ehefrau eines befreundeten Kameraden, verletze er seine Kameradschaftspflicht, entschied das Bundesgericht in Leipzig in einem am Freitag verkündeten Urteil. (AZ: 2 WD 14.24)j. Eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge sei als Strafe gerechtfertigt.
Der Kläger hatte mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen. Nachdem der Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, hatten der Hauptfeldwebel und die Ehefrau dort Sex. Der Soldat beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Kameraden scheiterte.
Das Truppendienstgericht sah in der Beteiligung am Ehebruch eine Verletzung der Kameradschaftspflicht und sprach als Disziplinarmaßnahme ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung aus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil im Grundsatz, sah allerdings im Streitfall eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge als ausreichend an. Bei der Kameradschaft in der Bundeswehr handele es sich um eine „Rechtspflicht“. Diese diene dem Zusammenhalt in der Bundeswehr und verpflichte alle Soldaten, „die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen“.
Mit der Beteiligung am Ehebruch mit der Ehefrau eines befreundeten Kameraden werde das Kameradenrecht jedoch missachtet. Die Beteiligung am Ehebruch sei geeignet, „Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören“.
Stünden die beteiligten Soldaten in einem „räumlich-dienstlichen Näheverhältnis“, komme auch ein Beförderungsverbot in Betracht. Der Hauptfeldwebel sei allerdings nicht von einem rechtswidrigen Verhalten ausgegangen und habe sonst immer gute Leistungen erbracht. Eine befristete Bezügekürzung sei daher ausreichend.