Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen die Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen prüfen und der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag erteilen. Nimmt der Arbeitgeber für ein Bewerbungsverfahren nicht frühzeitig Verbindung mit der Behörde auf, kann die Stellenabsage an einen schwerbehinderten Bewerber ein Indiz für eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung sein, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: 8 AZR 123/24)
Der schwerbehinderte Kläger scheiterte dennoch vor Gericht, da er sich erst nach Vergabe einer ausgeschriebenen Stelle auf diese beworben hatte. Konkret ging es um einen privaten Arbeitgeber aus dem Bereich der IT-Sicherheit, der im Internet eine freie Stelle ausgeschrieben hatte.
Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf die Stelle, wies auf seine Behinderung hin und erhielt eine Absage. Der Kläger, der ein Indiz für eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung sah, verlangte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1,5 Monatsgehältern, 8.752,50 Euro.
Der Arbeitgeber habe zwar die Stellenausschreibung in unterschiedlichen Stellenportalen einschließlich der Jobbörse der Agentur für Arbeit eingespeist. Ein konkreter Vermittlungsauftrag an die Behörde sei aber nicht erfolgt, argumentierte der Kläger
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen Arbeitgeber prüfen müssen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierfür müssten sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen und auch einen Vermittlungsauftrag erteilen. Werde kein Auftrag erteilt, sei dies ein Indiz für eine verbotene Diskriminierung schwerbehinderter Menschen. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Jobportal der Agentur für Arbeit reiche nicht.
Dennoch hatte die Klage des schwerbehinderten Mannes keinen Erfolg. Denn dieser habe sich erst beworben, als das Auswahlverfahren abgeschlossen war und der Arbeitgeber sich für einen Mitbewerber entschieden hatte, so das BAG. Der Kläger sei damit nicht wegen seiner Schwerbehinderung unzulässig benachteiligt worden.