Düsseldorf (epd). Die Schließung einer Ehe per Videotelefonie ins Ausland ist in Deutschland unwirksam. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin nicht gültig ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Eheschließung in Bulgarien anerkannt wird (AZ: 27 K 5400/23), teilte das Verwaltungsgericht am Dienstag mit. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Mit ihrer Entscheidung wies die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage des türkischen Verlobten zurück. Dieser hatte gegen seine drohende Abschiebung in die Türkei geklagt und eine Erteilung eines Aufenthaltstitels als Ehegatte einer EU-Bürgerin erreichen wollen.
Die Verwaltungsrichter schlossen sich mit ihrem Urteil einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25. September 2024, AZ: XII ZB 244/22) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Die Vorschriften erlaubten zwar eine Eheschließung per Videotelefonie, aber nur, wenn die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben werden, hieß es.