Verfassungsschutz darf Junge Alternative als extremistisch einstufen

Verfassungsschutz darf Junge Alternative als extremistisch einstufen

Köln (epd). Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD-Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Die damit zusammenhängende Beobachtung der AfD-Jugendorganisation durch den Verfassungsschutz stelle keine Maßnahme dar, die gegen den Bestand der AfD gerichtet sei, sondern diene der Aufklärung, ob die Partei oder deren Jugendorganisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, teilte das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag mit (AZ: 13 L 1124/23). Mit dem bereits am Montag ergangenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der AfD und ihrer Jugendorganisation auf vorläufigen Rechtsschutz in der Sache ab.

Das in Köln ansässige Bundesamt für Verfassungsschutz hatte im Jahr 2019 die JA als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln bereits im März 2022 ab. Im April 2023 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz mit, seine Verdachtsfallbeobachtung habe ergeben, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten. Die JA werde daher nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und behandelt. Dagegen erhoben die AfD und die JA im Juni 2023 Klage und stellten zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Klage gegen die Hochstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Ein Termin für die mündliche Verhandlung sei aber noch nicht anberaumt, teilte ein Sprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd) mit. Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss nur den Antrag auf Rechtsschutz ab und erklärte, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz auf die AfD und ihre Jugendorganisation anwendbar seien. Die Prüfung, ob die Organisationen verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, sei zulässig.