Gericht: Bilder des PKK-Führers Öcalan sind bei Demos verboten

Gericht: Bilder des PKK-Führers Öcalan sind bei Demos verboten

Münster (epd). Das Zeigen von Bildern des Anführers der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK9, Abdullah Öcalan, bei Demonstrationen ist laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (OVG) in jedem Fall verboten. Bilder des in der Türkei inhaftierten Öcalan seien Kennzeichen der PKK und „unterliegen damit dem sogenannten Kennzeichenverbot im Sinne des Vereinsgesetzes“, erklärte das Gericht anlässlich der Urteilsverkündung am Montag in Münster. Damit bestätigte es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 15 A 1270/20, I. Instanz VG Düsseldorf 18 K 17619/17).

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war den Angaben zufolge eine Demonstration im November 2017 in Düsseldorf. Für die Versammlung hatte die Polizei unter anderem die Auflage erlassen, dass Teilnehmende keine Flaggen, Abzeichen, Transparente oder andere Gegenstände mit dem Abbild Öcalans öffentlich zeigen dürfen. Dagegen hatten die Veranstalter erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und legten daraufhin Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Polizei-Auflage. Die Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins bei einer Versammlung sei strafbar. Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes können demnach nicht nur Fahnen, Abzeichen oder Uniformstücke sein, sondern auch Bilder von Personen. Entscheidend sei, ob ein Verein damit auf sich und seine Zwecke hinweise.

Die OVG-Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen „die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung“ habe. Ein solcher „Personenkult“ bestehe in der PKK um Öcalan. Die PKK ist in der EU als Terrororganisation eingestuft und in Deutschland verboten.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das OVG laut der Mitteilung nicht zu. Hiergegen können die Kläger Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.