Bundesfinanzhof: Grunderwerbsteuer bei Kirchengemeindefusion

Bundesfinanzhof: Grunderwerbsteuer bei Kirchengemeindefusion

München (epd). Angesichts zurückgehender Mitgliederzahlen und Kirchensteuereinnahmen wollen Kirchen auch mit der Zusammenlegung von Kirchengemeinden sparen. Doch der Sparwille kann auch teuer werden und zur Zahlung von Grunderwerbsteuer führen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Dies könne dann der Fall sein, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden mitsamt ihren karitativen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Altenheimen über Anteile von GmbHs mit Grundbesitz verfügen, die auf die neue Kirchengemeinde übertragen werden, betonten die Richter. (AZ: II R 24/21)

Im konkreten Fall wurden mehrere katholische Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen aufgrund bischöflichen Dekrets zusammengelegt. Der Regierungspräsident hatte danach die Neugründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft genehmigt. Die fusionierte Kirchengemeinde erhielt das gesamte Vermögen der ursprünglichen Kirchengemeinden. Dazu gehörten auch alle Anteile an GmbHs mit Grundbesitz, darunter ein Caritas-Krankenhaus.

Das Finanzamt verlangte wegen der Übertragung der grundbesitzenden GmbHs auf die neu errichtete Kirchengemeinde Grunderwerbsteuer. Die klagende, neu errichtete Kirchengemeinde wehrte sich gegen die Besteuerung und berief sich auf ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Müsse bei der Neugründung von Kirchengemeinden Grunderwerbsteuer gezahlt werden, seien notwendige kirchliche Umstrukturierungsmaßnahmen nur schwer durchzuführen. Auch sei nach der teils noch geltenden Weimarer Reichsverfassung das kirchliche Eigentum besonders geschützt, wenn es karitativen Zwecken dient.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die vom Regierungspräsidenten genehmigte Neugründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führe. Grunderwerbsteuer müsse gezahlt werden, wenn mindestens 95 Prozent (heute 90 Prozent) der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften auf die neu errichtete Kirchengemeinde vereinigt werden.

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht werde damit nicht verletzt. Zwar könne eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Falle einer Schenkung bestehen. Hier hätten die aufgelösten Kirchengemeinden der neu errichteten Kirchengemeinde aber nichts geschenkt. Der Vermögensübergang sei nach innerkirchlichem Recht erfolgt.