Urteil: Pflege in Klinik ist regelmäßig abhängige Beschäftigung

Urteil: Pflege in Klinik ist regelmäßig abhängige Beschäftigung

Kassel (epd). Pflegekräfte im Krankenhaus sind in der Regel abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus mit einem Ein-Personen-Unternehmen einen Vertrag zur Erbringung von Pflegeleistungen schließt und der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft die Pflege macht, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Wenn der Geschäftsführer in den Klinikbetrieb eingegliedert und weisungsgebunden ist und er außerdem mit dem Klinikpersonal zusammenarbeiten müsse, begründe dies eine abhängige Beschäftigung, erklärten die Kasseler Richter. (AZ: B 12 BA 01/23 R und B 12 R 15/21 R)

In dem Rechtsstreit hatte das Diakonie-Krankenhaus Chemnitzer Land gGmbH in Sachsen mit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft einen Vertrag zur selbstständigen Erbringung von Pflegeleistungen geschlossen. Der Kläger, ein ausgebildeter Krankenpfleger, war Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, die über kein weiteres Personal verfügte. Die Pflege im Krankenhaus erbrachte der Geschäftsführer. Für seine Tätigkeit bezog er von seinem Unternehmen ein monatliches Bruttogehalt von 500 Euro sowie eine Tantieme von 15 Prozent des Jahresgewinns. Im zweiten Fall vor dem BSG arbeitet der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH im Marienhospital in Darmstadt als Pflegekraft auf der Intensivstation.

Die Deutsche Rentenversicherung ging in beiden Fällen von einer abhängigen Beschäftigung aus, sodass eine Sozialversicherungspflicht besteht. Die Kläger bestritten dies.

Das BSG verwies zwar beide Verfahren wegen fehlender Feststellungen an die Vorinstanzen zurück. Es sei aber in beiden Fällen von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. „Pflegekräfte im Krankenhaus sind regelmäßig abhängig beschäftigt“, sagte der Vorsitzende Richter des 12. BSG-Senats Andreas Heinz.