Kassel (epd). Zeiten der Arbeitslosigkeit erhöhen bei schwangeren Frauen später nicht das Elterngeld. Dies gilt auch dann, wenn die Frauen wegen ihrer Schwangerschaft ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können und damit arbeitslos werden, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 10 EG 1/22 R)
Geklagt hatte eine seit 2001 als Kameraassistentin bei Filmproduktionen immer wieder neu beschäftigte Frau. Dabei werden die Beschäftigungsverhältnisse nach Dauer des Filmprojekts befristet. Hier endete das letzte Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin im Juli 2017. Als sie danach erfuhr, dass sie schwanger ist, konnte die Frau aus Arbeitsschutzgründen die körperlich anstrengende Arbeit als Kameraassistentin nicht mehr ausüben. Sie meldete sich arbeitslos.
Bei der Beantragung von Elterngeld stellte der Landkreis Harburg den Elterngeldanspruch zwar fest. Die Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Berechnung der Elterngeldhöhe - so wie regelmäßig üblich - nur die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erzielten Einkünfte. Die darin enthaltene fünfmonatige Arbeitslosigkeit wurde mit null Euro angesetzt. Das Elterngeld fiel damit niedriger aus.
Die Klägerin verlangte, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit ausgeklammert werden müssten. Der Zwölf-Monatszeitraum zur Berechnung des Elterngelds müsse entsprechend nach hinten verschoben werden. Sie habe wegen ihrer Schwangerschaft keine Arbeit finden können.
Doch das Bundessozialgericht wies sie ab. Maßgeblich für die Elterngeldhöhe sei das Erwerbseinkommen einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zeiten bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung während des Beschäftigungsverhältnisses könnten bei der Berechnung des Elterngeldes ausnahmsweise zwar ausgeklammert werden. Hier habe aber weder ein Beschäftigungsverhältnis noch eine Erkrankung vorgelegen. „Eine normale Schwangerschaft ist keine Erkrankung“, so der Vorsitzende Richter des 10. Senats, Jens Kaltenstein.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Arbeitslosigkeit gehörten zur „Risikosphäre“ der Erwerbstätigen. Dass Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Arbeitslosigkeit nicht zu einer Elterngelderhöhung führten, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Weder liege eine Geschlechtsdiskriminierung noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.