Koblenz (epd). Wenn die Tätowierung eines Bewerbers an dessen charakterlicher Eignung zweifeln lässt, muss die Polizei ihn nach einem Gerichtsbeschluss nicht einstellen. Zwar ergebe sich heutzutage kein Pflichtverstoß, wenn jemand ein Tattoo trage, teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Donnerstag in Koblenz mit. Allerdings spielten Inhalt und Ausgestaltung der Tätowierung eine Rolle. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier. (AZ.: 2 B 10974/22.OVG)
Im konkreten Fall bewarb sich ein Mann Anfang 2022 als Polizeikommissar-Anwärter. Während des Einstellungsverfahrens wurde den Angaben zufolge bekannt, dass er auf dem Rücken in der Schriftart „Old English“ über die gesamte Schulterbreite die Worte „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ eintätowiert trägt. Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz lehnte daraufhin die Einstellung ab und verwies auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes: Schriftart, Dimension und Aussagegehalt erinnerten an ähnliche Tätowierungen von verschiedenen Rockergruppen. Dadurch entstehe der Eindruck, dass der Träger zu einem Ehrenkodex stehe, der sich mit den Werten einer modernen Bürgerpolizei nicht in Einklang bringen lasse.
Der Mann wollte daraufhin per einstweiliger Anordnung vorläufig in den Polizeidienst eingestellt werden. Das lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.