Gericht: Kind erhält nach Tod der Pflegeeltern keine Vollwaisenrente

Gericht: Kind erhält nach Tod der Pflegeeltern keine Vollwaisenrente

Essen, Düsseldorf (epd). Pflegekinder haben nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf eine Rente als Vollwaise, wenn ein leiblicher Elternteil noch lebt. Das hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) in Essen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden und damit einen Versorgungsanspruch eines hinterbliebenen Kindes abgelehnt. Das Kind ist nach Ansicht des Gerichts keine Vollwaise, da seine unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch leben (AZ.: L 14 R 693/20). Das gelte unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Eltern lebten, erklärte das Gericht.

Das Pflegekind kam den Angaben zufolge nach seiner Geburt zu den Pflegeeltern. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte das Kind eine Vollwaisenrente. Diese lehnte die Rentenversicherung ab, der dagegen gerichteten Klage gab das Sozialgericht Düsseldorf zunächst statt.

Das oberste Sozialgericht des Landes kam nun zu einer anderen Einschätzung. Nach Ansicht der LSG-Richter kann ein Kind nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Es entspreche „erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien“, erklärten die Essener Richter.